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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Oldtimerfreunde Waldhausen im Strudengau“

     Abkürzung (OFWS). ZVR-Zahl 243440445

(2) Er hat seinen Sitz in 4391 Waldhausen im Strudengau, Ettenberg 58/2 und

     erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktmässig in und um die Region Strudengau

     aber auch Österreichweit.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt einen gemeinnützigen

Zweck.

Bezweckt werden.

(1) gesellige Ausfahrten und gesellschaftliche sowie soziale Zusammenkünfte zu

     organisieren und zu veranstalten.

(2) die Erhaltung und Restauration von Old- und Youngtimer-Fahrzeugen

     aller Art.

(3) Durchführung sportlicher und geselliger Veranstaltungen mit seltenen, historischen

     Fahrzeugen mit und ohne Zeitmessung (Meisterschaften, Rallyes,

     Gleichmäßigkeitsfahrten, sonstige Wettbewerbe und gemeinsame Ausfahrten).

(4) Organisation von Oldtimer-Märkten, Ausstellungen und Veranstaltung öffentlicher

     Vorführungen, Förderung der Teilnahme der Mitglieder an solchen Veranstaltungen,

     sowohl an clubeigenen als auch an Fremdveranstaltungen.

(5) Diskussionsabende, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Veröffentlichungen,

     Versammlungen.

(6) Präsentation des Vereines im Internet, in der Fachpresse und sonstigen Medien.

(7) Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen, der Verein ist somit

     unpolitisch.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

(A) Als ideelle Mittel dienen

(1) Verkauf von Vereinsabzeichen, Vereinskleidung sowie Clubartikeln.

(2) Versammlungen.

(3) Diskussionsabende.

(4) Oldtimerausfahrten.

(5) Gemeinsame Veranstaltungen.

(6) Besuch von Veranstaltungen gleichgesinnter Vereine.

(7) Herausgabe eines Vereinsblattes oder einer Vereinszeitung.

(B)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

(1) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

(2) Sponsorengelder.

(3) Subventionen und Förderungen öffentlicher und privater Institutionen,

      Einrichtungen und Personen.

(4) die Durchführung sportlicher und auch geselliger Veranstaltungen mit historischen

     Kraftfahrzeugen und Fahrzeugraritäten mit und ohne Zeitmessung (Meisterschaften,

     Rallyes, Gleichmäßigkeitsfahrten, sonstige Wettbewerbe und gemeinsame

     Ausfahrten)

(5) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

(6) Erträge aus Vereinsveranstaltungen.

(7) Werbeeinnahmen.

(8) Errichtung und Betrieb eines Museums.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

     Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

     Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch

     Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die

     hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden, die

     dem Vereinszweck dienlich sein wollen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

     der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

     außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits

     bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des

     Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt

     auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis

     dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

     Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

     Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwillige

     Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem

     Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die

     Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die

     Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger

     schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs

     Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur

     Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen

     grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens

     verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten

     Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen

     werden.

(6) Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Anspruch auf das

     Vereinsvermögen.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

     und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

     Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur

     den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

     Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit

     und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel

     der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den

     betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu

     geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

     (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind

     die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern

     und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch

     erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane

     zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen

     Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der

     Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

     Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis

     13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des

     Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.

    2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser

    Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

     Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

     Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein

     bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung

     der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die

     Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen

     Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.

     2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

     Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

     einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

     außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst

     werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

     Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied

     hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege

     einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

     beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

     Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit

     denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen

     jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

     Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung

     sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste

     anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und

    für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann, Obmann-

     Stellvertreter, Schriftführer und Kassier.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

     Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes

     wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der

     nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne

     Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit

     aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

     Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten

     auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,

     das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim

     zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

     Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist

     möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter

     schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit

     verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

     mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

     Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch

     dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Schriftführer. Ist auch dieser verhindert

     obliegt der Vorsitz dem Kassier.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

     eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

     Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw

     Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

       Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten

       Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl

       bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens

     mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

     Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

     Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1

     und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und

     den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen

     Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt

     den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

     bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers,

     in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des

     Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der

     Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.

     für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten

     Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

     Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

     Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen

     diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns, der Obmann-

     Stellvertreter. An die Stelle des Schriftführers oder des Kassiers jene Personen die

     zum Zeitpunkt der Verhinderung verfügbar ist, und im Vorstand vertreten ist.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer

     von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem

     Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

     Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

     Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

     Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat

     den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

     erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über

     das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

     durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die

     Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist

     das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im

     Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

     wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

     schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben

     Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

     Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von

     sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage

     ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

     Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

     Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

     Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs

     bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

     Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind

     vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und

     nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über

     die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

     Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven

     verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies

     möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche

     Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Termine 2025

30. Aug. Old & Youngtimertreffen direkt beim Badesee

Ersatztermin 06. September